
Code, Algorithmen, Architekturskizzen, Trainingsdaten für KI-Modelle: In der IT entsteht geistiges Eigentum praktisch im Stundentakt. Doch wem gehört eigentlich, was Sie als Software Engineer, Data Scientist oder DevOps-Spezialistin in Zürich, Bern oder Lausanne erschaffen? Die Antwort ist in der Schweiz nicht immer so eindeutig, wie es Arbeitsverträge vermuten lassen. Wer seinen Lohn verhandelt, sollte deshalb auch die Klauseln zum geistigen Eigentum genau lesen, denn sie können über Karrierechancen, Side-Projects und sogar über die nächste Firmengründung entscheiden.
OR Art. 332: Das Fundament im Schweizer Arbeitsrecht
Die zentrale Norm für geistiges Eigentum im Arbeitsverhältnis ist Artikel 332 des Obligationenrechts (OR). Vereinfacht gesagt regelt er, wem Erfindungen und Designs gehören, die im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit entstehen. Dabei werden drei Kategorien unterschieden:
Wichtig: OR Art. 332 spricht ausdrücklich von Erfindungen und Designs. Software fällt aber nicht unter das Patentgesetz (PatG), sondern ins Urheberrecht (URG). Genau hier wird es für IT-Fachkräfte spannend.
Software, URG und die Sonderregel für Computerprogramme
Für Software gilt in der Schweiz eine eigene Logik. Nach Art. 17 URG stehen die ausschliesslichen Verwendungsrechte an einem Computerprogramm, das ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten schafft, automatisch dem Arbeitgeber zu. Anders als bei klassischen Werken (Texte, Musik, Design) braucht es dafür nicht einmal eine ausdrückliche vertragliche Regelung.
Konkret heisst das: Wenn Sie als Backend-Entwicklerin bei einer Zürcher Fintech-Firma einen Microservice schreiben, gehören die Nutzungsrechte daran der Firma, auch wenn Ihr Vertrag nichts dazu sagt. Was Ihnen aber bleibt, ist das Urheberpersönlichkeitsrecht: Sie sind und bleiben Urheberin des Codes, auch wenn Sie ihn nicht kommerziell verwerten dürfen.
Bei Algorithmen, Datenbankstrukturen oder Modellgewichten von KI-Systemen wird die Lage komplexer. Hier kommen oft zusätzlich Geschäftsgeheimnisse, Lizenzvereinbarungen mit Kunden und teilweise auch das Patentrecht ins Spiel, etwa bei "computer-implementierten Erfindungen".
Im Rahmen der Arbeit oder privat? Die kritische Abgrenzung
Die wichtigste Frage in der Praxis lautet: Ist ein Projekt "im Rahmen der Arbeit" entstanden oder nicht? Die Schweizer Gerichte schauen dabei nicht nur auf die Uhrzeit, sondern auf mehrere Faktoren:
Wer abends auf dem privaten MacBook in Bern eine App für Hobbyköche entwickelt, befindet sich klar im sicheren Bereich. Wer hingegen am Wochenende einen "privaten" Trading-Algorithmus baut, während die Firma in genau diesem Bereich tätig ist, bewegt sich rechtlich auf dünnem Eis.
Open Source, GitHub und Side-Projects
Gerade in der IT-Community sind Open-Source-Beiträge, GitHub-Repos und Tech-Blogs ein wichtiger Teil der beruflichen Identität. Doch hier verstecken sich heikle Fallstricke. Viele Schweizer Firmen verwenden Standardklauseln, die jegliche Nebentätigkeit, Erfindungen und Werke pauschal an die Firma abtreten, oft viel weiter, als es OR und URG verlangen würden.
Worauf Sie achten sollten:
Konkurrenzverbot und Moonlighting in der Schweizer IT
Eng verwandt mit dem geistigen Eigentum sind das Konkurrenzverbot (OR Art. 340 ff.) und Klauseln zu Nebenbeschäftigungen ("Moonlighting"). Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot ist in der Schweiz nur gültig, wenn es:
Für Software Engineers, die zwischen Firmen wie Banken, Versicherungen, Pharma-IT oder Cloud-Anbietern wechseln, ist das hochrelevant. Eine zu breit formulierte Klausel ("Tätigkeit in der gesamten IT-Branche in der Schweiz") ist meist nicht durchsetzbar, kann aber im Streitfall trotzdem für Verzögerungen beim Stellenwechsel sorgen. Bei Moonlighting gilt grundsätzlich OR Art. 321a: Sie dürfen Ihrem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen, sonstige Nebentätigkeiten sind aber zulässig, solange sie die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigen.
Praktische Tipps fürs Bewerbungsdossier und die Vertragsverhandlung
Geistiges Eigentum sollte spätestens beim Vertragsentwurf auf den Tisch. Wer seinen Lohn, AHV-pflichtige Boni oder den Anspruch auf Ferientage verhandelt, kann auch hier nachfassen. Konkrete Empfehlungen:
Der Schweizer IT-Arbeitsmarkt ist 2026 weiterhin kandidatengetrieben: Fachkräfte für Cloud, Cybersecurity, Data Engineering und KI sind gesucht wie nie. Diese Verhandlungsposition sollten Sie nicht nur für den Lohn nutzen, sondern auch für faire Regelungen rund um Ihr geistiges Eigentum. Schauen Sie sich unsere aktuellen Stellen an und prüfen Sie bei jedem Angebot nicht nur das Salär, sondern auch das Kleingedruckte. Ihre Ideen sind wertvoll, behandeln Sie sie auch so.