Kündigung in der Probezeit: Was IT-Kräfte in der Schweiz rechtlich wissen müssen

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Kündigung in der Probezeit: Was IT-Kräfte in der Schweiz rechtlich wissen müssen

Sie haben die Zusage in der Tasche, den Umzug nach Zürich, Zug, Basel, Bern oder Genf organisiert und sich gerade im neuen Team eingelebt. Dann kommt unerwartet die Kündigung, mitten in der Probezeit. Gerade in der dynamischen Schweizer IT-Branche, in der Projekte, Budgets und Prioritäten sich schnell verschieben, passiert das häufiger, als man denkt. Und es kann beide Seiten betreffen: Auch Sie selbst können in der Probezeit rasch feststellen, dass Stelle oder Firma nicht passen. Dieser Beitrag zeigt, welche Regeln gelten, was für IT-Kräfte besonders wichtig ist und wie Sie nach einer Kündigung klug weiterplanen.

Die Probezeit im Obligationenrecht: Dauer und Verlängerung

Die Grundregeln finden sich in Art. 335b OR. Sie sind kurz, aber wichtig:

  • Standarddauer: Ist im Arbeitsvertrag nichts vereinbart, gilt der erste Monat des Arbeitsverhältnisses als Probezeit.
  • Maximaldauer: Die Probezeit darf höchstens drei Monate betragen.
  • Abweichende Vereinbarung: Eine kürzere oder längere Probezeit (bis maximal drei Monate) muss schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten sein.
  • Verlängerung: Wird die Probezeit durch Krankheit, Unfall oder die Erfüllung einer nicht freiwilligen gesetzlichen Pflicht unterbrochen, verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung (Art. 335b Abs. 3 OR).

Prüfen Sie deshalb schon beim Unterschreiben Ihres Arbeitsvertrags, wie lange Ihre Probezeit dauert. Bei Senior-Rollen, Leadership-Positionen oder Spezialistenprofilen sind drei Monate durchaus üblich, bei Einstiegsstellen oft weniger.

Kündigungsfrist und Form: Sieben Tage, jederzeit

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden (Art. 335b Abs. 1 OR). Diese Regel gilt für Firma und Arbeitnehmende gleichermassen. Wenn Sie selbst kündigen, gelten also dieselben Bedingungen.

Wichtig zu wissen:

  • Kein Monatsende nötig: Die Kündigung kann an jedem beliebigen Tag ausgesprochen werden.
  • Mündlich möglich: Eine Kündigung braucht keine Schriftform. Die gekündigte Partei kann aber verlangen, dass die Kündigung schriftlich begründet wird (Art. 335 Abs. 2 OR).
  • Zugang vor Ablauf der Probezeit: Die Kündigung muss dem Empfänger vor dem Ende der Probezeit zugehen, damit die kurze Frist noch gilt.
  • Keine Sperrfristen: Der zeitliche Kündigungsschutz nach Art. 336c OR, etwa bei Krankheit oder Unfall, gilt während der Probezeit nicht.

Empfehlung: Halten Sie den Zeitpunkt, an dem Sie die Kündigung erhalten haben, schriftlich fest, etwa mit einer kurzen E-Mail zur Bestätigung. Das schafft Klarheit, falls später Unsicherheit über das Enddatum entsteht.

Missbräuchliche Kündigung: Auch in der Probezeit möglich

Die Probezeit bedeutet nicht, dass eine Kündigung völlig beliebig erfolgen darf. Auch dann greift das Verbot der missbräuchlichen Kündigung (Art. 336 OR). Missbräuchlich kann eine Kündigung zum Beispiel sein, wenn sie aus einem Grund erfolgt, der gesetzlich als unzulässig gilt.

Wer sich betroffen fühlt, sollte fristgerecht handeln:

  • Einsprache: Sie muss schriftlich erfolgen und spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist bei der Gegenseite eingehen (Art. 336b OR).
  • Entschädigung: Bei einer missbräuchlichen Kündigung kann ein Gericht eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen zusprechen (Art. 336a OR).
  • Klage: Diese ist innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses einzureichen.

Ob eine Kündigung tatsächlich missbräuchlich ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Holen Sie sich in solchen Situationen frühzeitig fachkundige Unterstützung.

Lohn, Zeugnis und RAV: Was Ihnen zusteht

Auch eine kurze Anstellung hinterlässt Ansprüche. Bis zum letzten Arbeitstag steht Ihnen der Lohn zu, inklusive des Ferienanteils, der auf die geleistete Zeit entfällt. Kontrollieren Sie die letzte Lohnabrechnung sorgfältig, auch die Abzüge für AHV und weitere Sozialversicherungen.

Ausserdem können Sie ein Arbeitszeugnis verlangen (Art. 330a OR). Bei einer sehr kurzen Anstellung ist eine einfache Arbeitsbestätigung, die nur Art und Dauer der Tätigkeit festhält, oft die pragmatischere Lösung. Sie können beides verlangen und sich dann entscheiden.

Wenn Sie nicht sofort eine neue Stelle haben, melden Sie sich beim zuständigen RAV an. Für die Arbeitslosenversicherung gilt: Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung droht nur bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Wird Ihnen die Stelle in der Probezeit durch die Firma gekündigt, ist das in der Regel nicht selbstverschuldet. Melden Sie sich trotzdem möglichst früh, damit keine Lücken entstehen.

IT-spezifisch: Laptop, Geheimhaltung und Open Source

In der Tech-Branche gibt es einige Punkte, die in anderen Berufen weniger ins Gewicht fallen. Klären Sie sie beim Austritt sauber:

  • Rückgabe von Geräten und Zugängen: Laptop, Smartphone, Tokens, Badges und Zugänge zu Repositories, Cloud-Konsolen oder Passwortmanagern gehören zurückgegeben oder abgegeben. Lassen Sie sich die Rückgabe bestätigen.
  • Geheimhaltung: Vertraulichkeitspflichten können auch nach dem Austritt weiterbestehen. Lesen Sie Ihren Vertrag genau, und nehmen Sie keinen Code, keine Kundendaten und keine internen Dokumente mit.
  • Konkurrenzverbot: Falls in Ihrem Arbeitsvertrag ein Konkurrenzverbot steht, prüfen Sie dessen Umfang, bevor Sie eine neue Stelle in derselben Branche annehmen.
  • Geistiges Eigentum: Klären Sie, wem Code und Arbeitsergebnisse gehören, die Sie während der Anstellung erstellt haben. Das gilt besonders für Open-Source-Beiträge: Kontrollieren Sie, unter welchem Account und mit welcher Freigabe Sie beigetragen haben, und sprechen Sie im Zweifel offen mit der Firma darüber.

Eine ruhige und professionelle Übergabe zahlt sich aus. Die Schweizer IT-Szene ist klein, und man begegnet sich in Zürich, Zug, Basel, Bern oder Genf oft wieder.

Wie es weitergeht: Neustart mit Strategie

Eine Kündigung in der Probezeit ist unangenehm, aber kein Karriereknick. Viele Fachkräfte finden rasch eine neue Stelle, denn qualifizierte Entwicklerinnen, Cloud-Engineers, Data-Spezialisten und Cybersecurity-Profis sind in der Schweiz weiterhin gefragt. Ein paar Tipps für den Neustart:

  • Lebenslauf: Eine kurze Anstellung dürfen Sie im Bewerbungsdossier transparent, aber knapp erklären, etwa mit einem Satz zum Grund wie Neuausrichtung des Projekts oder fehlender Passung. Vermeiden Sie Schuldzuweisungen.
  • Vorstellungsgespräch: Bereiten Sie eine sachliche, positive Antwort vor. Was haben Sie gelernt, und was suchen Sie jetzt?
  • Umzug: Wenn Sie für die Stelle den Wohnort gewechselt haben, prüfen Sie Mietvertrag, Kündigungsfristen und Ihre Suchregion. Ein Wechsel in einen anderen Tech-Hub wie Zürich, Zug, Basel, Bern oder Genf ist oft möglich, gerade mit Remote- oder Hybridmodellen.
  • Netzwerk: Informieren Sie Ihr Netzwerk, Recruiter und frühere Arbeitgeber. Viele Stellen werden über Kontakte besetzt.

Fazit: Gut informiert handeln

In der Probezeit gelten kurze Fristen und wenig Formalitäten, doch Ihre Rechte bestehen weiter: Lohn bis zum letzten Arbeitstag, Zeugnis auf Verlangen und Schutz vor missbräuchlicher Kündigung. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag, dokumentieren Sie den Ablauf und klären Sie die IT-spezifischen Punkte sauber.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an eine Rechtsberatung, Ihre Gewerkschaft oder die kantonale Schlichtungsbehörde.

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